Das Waffengesetz der Schweiz

Es kommt immer wieder zu Diskussionen über die Schweizerische Gesetzgebung über Schusswaffen, Blankwaffen und deren Mitnahme/Tragen in der Öffentlichkeit, insbesondere aber das Tragen an Mittelalteranlässen.

Hier kann man sich darüber informieren. Massgebend ist das Schweizerische Waffengesetz  https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19983208/index.html#a25

 

Des Weiteren kann aber jeder Veranstalter weitergehende Vorschriften/Weisungen für den jeweiligen Anlass erlassen.

 

Hier ein Auszug aus den wichtigsten Artikel und das WG als PDF. ACHTUNG! Das PDF ist mit Datum versehen. Neuerungen sind ggf. nicht darin enthalten.

 

Wichtigste Artikel:

Seite 2   Art. 4   Begriffe Buchstabe: c. / d.

Seite 3   Art. 5   Allgemeine Verbote und Einschränkungen Buchstabe: c.

Seite 21 Art. 27 Waffentragen Absatz: 4 Buchstabe: b.

Seite 23 Art. 28a Missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände

 

 

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Waffengesetz Stand: 01.07.2016
Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition
(Waffengesetz, WG)
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Art. 4 Begriffe

1 Als Waffen gelten:

c. Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und

    Dolche mit symmetrischer Klinge;
d. Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;

 

Art. 5 Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör

1 Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von:

c. Messern und Dolchen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c;

 

Art. 27 Waffentragen

4 Keine Bewilligung brauchen:

b. Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Veranstaltungen, bei denen in Bezug
auf historische Ereignisse Waffen getragen werden;

 

Art. 28a Missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände

Das Tragen gefährlicher Gegenstände an öffentlich zugänglichen Orten und das Mitführen solcher Gegenstände in Fahrzeugen ist verboten, wenn:

a. nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass dies durch die bestimmungsgemässe Verwendung oder Wartung der Gegenstände gerechtfertigt ist; und
b. der Eindruck erweckt wird, dass die Gegenstände missbräuchlich eingesetzt werden sollen, insbesondere um damit Personen einzuschüchtern, zu bedrohen
oder zu verletzen.